Rechtsprechung
   BVerwG, 25.06.2015 - 1 WB 27.13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,21476
BVerwG, 25.06.2015 - 1 WB 27.13 (https://dejure.org/2015,21476)
BVerwG, Entscheidung vom 25.06.2015 - 1 WB 27.13 (https://dejure.org/2015,21476)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 2015 - 1 WB 27.13 (https://dejure.org/2015,21476)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,21476) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    BPersVG § 46 Abs. 3 Satz 6; SBG § 51 Abs. 3 Satz 1; BGB § 839 Abs. 3; WBO § 19 Abs. 1 Satz 3, § 23 Abs. 6; VwGO § 80 Abs. 1 und Abs. 5
    Freigestelltes Personalratsmitglied; Benachteiligungsverbot; Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs; fiktive Versetzung auf höherwertigen Dienstposten; Erledigung des Rechtsstreits durch Versetzung in den Ruhestand; aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BPersVG § 46 Abs. 3 Satz 6
    Benachteiligungsverbot; Erledigung des Rechtsstreits durch Versetzung in den Ruhestand; Erledigung vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung; Feststellungsinteresse wegen Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses; Fortsetzungsfeststellungsantrag; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 3 S 6 BPersVG, § 51 Abs 3 S 1 SBG, § 839 Abs 3 BGB, § 19 Abs 1 S 3 WBO, § 23 Abs 6 S 2 WBO
    Freigestelltes Personalratsmitglied; fiktive Versetzung auf höherwertigen Dienstposten; Versetzung in den Ruhestand

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 3 S 6 BPersVG, § 51 Abs 3 S 1 SBG, § 839 Abs 3 BGB, § 19 Abs 1 S 3 WBO, § 23 Abs 6 S 2 WBO
    Freigestelltes Personalratsmitglied; fiktive Versetzung auf höherwertigen Dienstposten; Versetzung in den Ruhestand

  • Wolters Kluwer

    Fiktive Versetzung eines inzwischen in den Ruhestand versetzten Soldaten auf einen höherwertigen Dienstposten bei zuvor langjähriger Freistellung vom Dienst

  • rewis.io

    Freigestelltes Personalratsmitglied; fiktive Versetzung auf höherwertigen Dienstposten; Versetzung in den Ruhestand

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fiktive Versetzung eines inzwischen in den Ruhestand versetzten Soldaten auf einen höherwertigen Dienstposten bei zuvor langjähriger Freistellung vom Dienst

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versetzung eines Soldaten in den Ruhestand - und der einstweilige Rechtsschutz

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 11.12.2014 - 1 WB 6.13

    Freigestelltes Personalratsmitglied; Benachteiligungsverbot; Nachzeichnung des

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 1 WB 27.13
    a) Ist ein Wehrdienstverhältnis beendet, so ist eine Versetzung auf einen Dienstposten nicht mehr möglich (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 18 ff.).

    In diesem Punkt liegt zugleich der maßgebliche Unterschied zu dem zuletzt vom Senat mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - (Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1) entschiedenen Fall eines freigestellten Personalratsmitglieds wegen fiktiver Versetzung.

  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87

    Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 1 WB 27.13
    Wird das Feststellungsinteresse auf die Absicht, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, gestützt, so gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats - übereinstimmend mit der Rechtsprechung der allgemeinen Verwaltungsgerichte zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. insb. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 - BVerwGE 81, 226) - die Einschränkung, dass die Erledigung erst nach Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten sein darf; (nur) in einem solchen Fall entspricht es dem Gedanken der Prozessökonomie, das ursprünglich anhängige Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme bzw. der Unterlassung fortzusetzen, um die im Verfahren vor dem Wehrdienstgericht gewonnenen Erkenntnisse für den nachfolgenden Schadensersatzprozess zu erhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 WB 54.13 - juris Rn. 19 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.06.2014 - 2 B 1.13

    Freigestelltes Personalratsmitglied; fiktive Nachzeichnung des Werdegangs;

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 1 WB 27.13
    Der 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat in zwei jüngeren Beschlüssen betont, dass ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB voraussetze, dass der Soldat die ihm zukommende Rechtsschutzmöglichkeit gegen eine etwaig rechtswidrig unterbliebene fiktive Versetzung in Anspruch genommen hat; der Soldat müsse deshalb seine fiktive Versetzung im Streitfalle unmittelbar und eigenständig mit einem Verpflichtungs- und ggf. Fortsetzungsfeststellungsantrag vor den Wehrdienstgerichten geltend machen; eine inzidente Prüfung einer fiktiven Versetzung im Rahmen eines späteren Beförderungs- oder Schadensersatzbegehrens sei ausgeschlossen (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 2 B 1.13 - Rn. 10 und vom 15. April 2015 - 2 B 10.14 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 27.05.2014 - 1 WB 54.13

    Voraussetzungen für das Interesse eines Berufssoldaten auf Feststellung der

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 1 WB 27.13
    Wird das Feststellungsinteresse auf die Absicht, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, gestützt, so gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats - übereinstimmend mit der Rechtsprechung der allgemeinen Verwaltungsgerichte zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. insb. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 - BVerwGE 81, 226) - die Einschränkung, dass die Erledigung erst nach Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten sein darf; (nur) in einem solchen Fall entspricht es dem Gedanken der Prozessökonomie, das ursprünglich anhängige Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme bzw. der Unterlassung fortzusetzen, um die im Verfahren vor dem Wehrdienstgericht gewonnenen Erkenntnisse für den nachfolgenden Schadensersatzprozess zu erhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 WB 54.13 - juris Rn. 19 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.11.2009 - 1 WB 86.08

    Anhörungsrüge im Wehrbeschwerdeverfahren; Besetzung des Gerichts

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 1 WB 27.13
    Die Bestimmung des § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO übernimmt die für § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannte Interpretation, dass auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens ein Fortsetzungsfeststellungsantrag grundsätzlich statthaft ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2009 - 1 WB 86.08 - Rn. 20 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 18.10.2007 - 1 WB 65.06

    Personalratsmitglied; Vergleichsgruppe; Versetzung; fiktive Verwendung

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 1 WB 27.13
    Das Verbot einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs durch die Freistellung (§ 51 Abs. 3 Satz 1 SBG i.V.m. § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG) zielt - positiv gewendet - darauf, dem Personalratsmitglied diejenige berufliche Entwicklung zu ermöglichen, die es ohne die Freistellung durchlaufen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 1 WB 65.06 - Rn. 16 f.; ferner Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 13. Aufl. 2014, § 46 Rn. 25), nicht aber darauf, Personalmaßnahmen zu eröffnen, die ohne die Freistellung nicht möglich gewesen wären.
  • BVerwG, 23.12.2015 - 2 B 40.14

    Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG; keine Befreiung vom

    Im Verfahren vor dem Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 1 WB 27.13) hat der Kläger beantragt, (1.) seinem Antrag auf fiktive Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 13g bewerteten Dienstposten vom 28. September 2010 zu entsprechen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf fiktive Versetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden sowie (2.) festzustellen, dass er bereits am 13. Juni 2003, hilfsweise zu einem späteren Zeitpunkt bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Wehrdienstsenats, äußerst hilfsweise bis zu seinem bisherigen Dienstzeitende auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13g BBesO zu versetzen war.

    Denn § 23 Abs. 6 WBO verweist lediglich auf die Bestimmungen des § 80 Abs. 5, 7 und 8 VwGO, nicht aber auf Absatz 1 des § 80 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 1 WB 27.13 - Buchholz 450.1 § 23 WBO Nr. 1 Rn. 19 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 - 10 S 74.17

    Aufschiebende Wirkung einer Klage eines Zeitsoldaten gegen seine Entlassung wegen

    Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 23 Abs. 6 WBO (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2015 - BVerwG 1 WB 27.13 -, juris Rn. 19 f.; Beschluss vom 23. Dezember 2015 - BVerwG 2 B 40.14 -, juris Rn. 36) als formelles Gesetz kann aus § 23 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Satz 3 WBO die gesetzgeberische Entscheidung entnommen werden, dass die Anfechtungsklage eines Soldaten gegen seine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat.

    Die für das Wehrbeschwerdeverfahren maßgebliche Regelung zur aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen ergibt sich abschließend aus § 23 Abs. 6 WBO (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2015 - BVerwG 1 WB 27.13 -, juris Rn. 19).

    Eine Anwendung von § 80 Abs. 1 VwGO kommt deshalb nicht in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2015 - BVerwG 1 WB 27/13 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 23. Dezember 2015 - BVerwG 2 B 40.14 -, juris Rn. 36).

    Vor diesem Hintergrund wäre es widersprüchlich, wenn zwar nicht der frühzeitigen Beschwerde bei Entscheidungen über die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses, wohl aber der - nach Zurückweisung der Beschwerde oder bei Untätigkeit der Beschwerdestelle - erhobenen Anfechtungsklage für sich genommen aufschiebende Wirkung zukäme, die praktisch auf die rückwirkende Neubegründung eines über längere Zeit zumindest vorläufig beendeten Wehrdienstverhältnisses (einschließlich aller dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen) hinauslaufen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2015 - BVerwG 1 WB 27.13 -, juris Rn. 20).

    Maßstab der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung ist dabei insbesondere auch eine (summarische) Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2015 - BVerwG 1 WB 27.13 -, juris Rn. 20).

  • BVerwG, 28.09.2018 - 2 WD 14.17

    Schwere Beschädigung des Vertrauens in die Integrität und Zuverlässigkeit eines

    Beschwerde und Klage des früheren Soldaten gegen seine Versetzung in den Ruhestand haben keine aufschiebende Wirkung (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 1 WB 27.13 - Buchholz 450.1 § 23 WBO Nr. 1).
  • VG Lüneburg, 12.04.2019 - 8 B 52/19

    Aufschiebende Wirkung; intendiertes Ermessen; Kameradschaft; Nötigung;

    Der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen seine Entlassung kommt keine aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, da § 23 Abs. 6 Wehrbeschwerdeordnung (WBO) die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Wehrbeschwerdeverfahren abschließend regelt und dieser in seinem Satz 3 nur auf § 80 Abs. 5, 7 und 8 VwGO verweist, nicht hingegen auf § 80 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.12.2015 - 2 B 40.14 -, juris Rn. 36; BVerwG, Beschl. v. 25.06.2015 - 1 WB 27.13 -, juris Rn. 19 f.; a.A. Walz/Eichem/Sohm, Soldatengesetz, 3. Auflage 2016, § 55 Rn. 90).

    Die aufschiebende Wirkung kann nur durch das Gericht der Hauptsache, das dabei insbesondere auch eine (summarische) Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vornimmt, angeordnet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.06.2015 - 1 WB 27.13 -, juris Rn. 20).

  • BVerwG, 25.02.2016 - 1 WB 24.15

    Auswahlentscheidung; NATO-Agentur; Nominierung für hauptberufliche Tätigkeit in

    Ist die Erledigung dagegen bereits vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten, so ist der Beschwerdeführer gehalten, seine Schadensersatzklage unmittelbar beim hierfür zuständigen (Verwaltungs- oder ordentlichen) Gericht zu erheben, das - neben den übrigen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs - inzident die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme bzw. der Unterlassung überprüft; er kann in diesem Fall nicht verlangen, dass vorab über einen Teil der Voraussetzungen des Anspruchs auf Schadensersatz vom vermeintlich "sachnäheren" Wehrdienstgericht entschieden wird (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 1 WB 27.13 - Buchholz 450.1 § 23 WBO Nr. 1 Rn. 24 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.04.2016 - 1 WB 41.15

    Antrag eines Berufssoldaten auf fiktive Versetzung auf einen nach

    Gleiches muss für freigestellte Personalratsmitglieder gelten (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 19 und vom 25. Juni 2015 - 1 WB 27.13 - Buchholz 450.1 § 23 WBO Nr. 1 Rn. 16).
  • VG Regensburg, 24.05.2022 - RO 1 S 21.2420

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit, Kameradschaftspflichtverletzung,

    Daraus, dass § 23 Abs. 6 Satz 3 WBO zwar auf § 80 Abs. 5, 7 und 8 VwGO, nicht aber auf § 80 Abs. 1 VwGO verweist, ist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgern, dass auch der Klage gegen die Entlassung keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2015 - 1 WB 27/13 - juris Rn. 18 f.; B.v. 23.12.2015 - 2 B 40/14 - juris Rn. 36; vgl. auch die sehr ausführliche Begründung in OVG NW, B.v. 22.2.2018 - 10 OVG 10 S 74.17 - juris Rn. 11 ff.).
  • VG Stuttgart, 09.03.2022 - 14 K 5778/21

    Fristlose Entlassung eines SaZ; Veröffentlichung eines Links zu Webseiten einer

    Der Gesetzgeber hat damit entschieden, dass die aufschiebende Wirkung nicht alleine durch die Einlegung der Beschwerde oder bei deren Zurückweisung durch die Erhebung einer Anfechtungsklage eintreten soll, sondern nur durch das Gericht der Hauptsache angeordnet werden kann, das dabei insbesondere eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.2015 - 2 B 40.14 -, juris Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 25.06.2015 - 1 WB 27.13 -, juris Rn. 19, 20,).
  • BVerwG, 26.01.2022 - 1 WB 8.21

    Rechtsschutz gegen eine nach Ruhestandsversetzung gebildete Referenzgruppe

    Mit dem Eintritt in den Ruhestand kann ein Soldat nicht mehr, auch nicht fiktiv (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 19 und vom 25. Juni 2015 - 1 WB 27.13 - Buchholz 450.1 § 23 WBO Nr. 1 Rn. 16), versetzt oder befördert werden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2018 - 10 S 7.18

    Maßstab der gerichtlichen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen

    Maßstab der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung ist dabei insbesondere auch eine (summarische) Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2015 - BVerwG 1 WB 27.13 -, juris Rn. 20).
  • VG Würzburg, 12.07.2019 - W 1 S 19.797

    Entlassung aus der Bundeswehr wegen Dienstpflichtverletzungen - Bindung an

  • VG Köln, 04.12.2018 - 23 K 12150/16
  • VG Schleswig, 05.08.2021 - 12 B 26/21

    Entlassung

  • OVG Sachsen, 25.11.2019 - 2 B 195/19

    Dienstunfähigkeit; Anhörung; Heilung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht